AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Unsere Lieferungen erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen. Änderungen oder Bedingungen des Abnehmers, die anders lauten, gelten nur, wenn sie von FILUM schriftlich anerkannt sind.
2. Unsere Angebotspreise sind freibleibende Tagespreise. Listenpreise sind unverbindlich. Berechnet werden die am Liefertage gültigen Preise. Die Angebotspreise sind ohne Mehrwertsteuer berechnet. Sie wird nach gesetzlichen Bestimmungen gesondert hinzugerechnet.
3. Lieferfristen gelten nur annähernd. FILUM ist berechtigt, ihre Verlängerung zu verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten, wenn FILUM weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können, dann hat der Käufer keinen Anspruch auf Ersatz eines Verzugs oder Nichterfüllungsschadens. In diesem Fall ist der Käufer berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachlieferungsfrist bei Lieferverzug vom Kauf zurückzutreten. Das gleiche gilt bei Vorliegen höherer Gewalt.
4. Sonderanfertigungen müssen einschließlich handelsüblicher Mehrmengen vom Besteller käuflich übernommen werden. FILUM ist nicht verpflichtet, solche Sonderanfertigungen zurückzunehmen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu jeweils 10% bleiben FILUM vorbehalten.
5. Die für inländische Transporte übliche Verpackung wird nicht gesondert berechnet. Liegt der Warenwert über 300,– e, trägt FILUM die Kosten für eine selbst zu bestimmende Versandart. Wird eine schnellere gewünscht, trägt der Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten. Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.
6. Die vorgelegte Auftragsbestätigung ist maßgebend für die Lieferung; dies gilt hinsichtlich der Artikel, des Qualitätsniveaus, der Mengen als auch der Termine. Aufrechnungen mit bestrittenen Gegenforderungen, soweit sie nicht rechtskräftig durch ein zuständiges Gericht festgestellt sind, sind unzulässig. Das gilt auch für sonstige Abzüge wie z. B. Portio, Skonti usw., soweit sie über die vereinbarten Zahlungsbedingungen hinausgehen. Schecks und Wechsel werden grundsätzlich nur erfüllungshalber in Zahlung genommen. Die etwa darin liegende Stundungszusage entfällt, wenn der Käufer mit anderen Verpflichtungen gegenüber FILUM im Verzuge ist. Sie können in diesem Falle sofort vor einem vereinbarten etwa späteren Verfalltag als fällige Zahlung verlangt werden. Bank- und Diskont- sowie Einziehungsspesen sind unverzüglich zu erstatten.
7. Mängelrügen bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen gegenüber FILUM geltend gemacht werden. Sie setzen voraus, dass die gelieferten Gegenstände sachgemäß weiterverarbeitet wurden. Soweit eine Verarbeitung mit verschiedenen anderen Partien weiterer Lieferanten erfolgte, muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel auf der Lieferung FILUM beruht. Bei berechtigten Rügen können nur Ersatzlieferungen in mangelfreier Ware innerhalb angemessener Frist verlangt werden. Die Rückgabe ordnungsgemäß gelieferter Ware ist ausgeschlossen. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Wochen, nach der Entdeckung zu rügen und mitzuteilen. Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften.
8. Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, unverschuldete Betriebsstörungen sowie sonstige behördliche Maßnahmen, die länger als eine Woche dauern oder voraussichtlich dauern werden, verlängert die vereinbarte Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung. Eine angemessene Nachlieferfrist ist nach Wegfall der Behinderung im ursprünglich vereinbarten Umfang FILUM zu gewähren. Hat eine solche Behinderung länger als sechs Wochen gedauert und ist FILUM nicht in der Lage, auf Anforderung innerhalb einer Woche mitzuteilen, wann hiernach rechtzeitige Lieferung erfolgen wird, kann der Käufer vom Vertrage zurücktreten. Fixgeschäfte müssen als solche bezeichnet und schriftlich im Voraus vereinbart werden. 9. Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist Hof/Saale. Gerichtsstand für Streitigkeiten ist das in Hof/Saale funktionell zuständige Gericht. Ist der Käufer kein Vollkaufmann, so gilt diese Vereinbarung nur, wenn der Käufer im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus der Bundesrepublik Deutschland hinaus verlegt hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt gibt. Liegen die Voraussetzungen einer zulässigen Gerichtsstands Vereinbarung vor, ist das Gericht auch für Wechsel- und Scheckklagen zuständig.
10. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen mit 4% und innerhalb 30 Tagen netto auszugleichen. Abweichende Regulierungsweisen müssen vorher schriftlich vereinbart sind. Entstehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, ist FILUM berechtigt, Vorauszahlungen bzw. sofortige Bezahlung Zug um Zug gegen Übergabe zu verlangen. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich etwaiger Verzugszinsen ist FILUM zu keiner weiteren Lieferung aus laufenden Verträgen verpflichtet. Das gilt selbst dann, wenn in einem Liefervertrag bezüglich des Zahlungsverzuges etwas anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn die Vermögensverhältnisse des Käufers eine wesentliche Verschlechterung erfahren haben. Dann entfallen eingeräumte Zahlungsziele, auch Scheck- oder Wechselstundungen, selbst wenn sie anderwärts vorher bestätigt wurden. FILUM kann Zinsen in Höhe von mindestens 3% über Bundesbankdiskont berechnen, auch wenn Bankkredit nicht in Anspruch genommen wird. Nachgewiesene Bankzinsen kann sie stets verlangen.
11. Eigentumsvorbehalt Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen an FILUM aus bestehenden Geschäftsverbindungen und bis zur vollen Einlösung von Schecks und Wechseln Vorbehaltseigentum des Verkäufers. Sämtliche Abschlüsse gelten insoweit als ein Abschluss. Rechte aus dem verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt und alle in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die die Lieferantin im Interesse des Käufers eingegangen ist. Der Käufer darf die Waren im Wege ordnungsgemäßer Geschäftsvorgänge verarbeiten oder weiterveräußern. Für diesen Fall tritt er schon jetzt alle ihm daraus gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an FILUM ab. FILUM ist berechtigt, Abtretungen offenzulegen, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt oder auf andere Weise in Vermögensverfall gerät. Der Käufer wird unverzüglich seine Ansprüche, insbesondere gegen Kunden, unter Angabe von Name und Anschriften, sowie die Höhe und die Fälligkeit seiner Forderungen mitteilen, Einsicht in seine Geschäftsunterlagen auf Verlangen von FILUM geben und Einziehung dieser Forderungen aus solchen Abtretungen unterlassen. FILUM nimmt solche Abtretungen zu seinen Geschäftsbedingungen an. Auf diese Weise offengelegte Forderungen darf FILUM einziehen, bis der Käufer seiner Verpflichtung ihr gegenüber erfüllt hat. FILUM gegenüber sind auf Verlangen Forderungen auf Auskunft umgehend zu erfüllen; bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengen der Vorbehaltswaren von FILUM mit anderen, nicht ihr gehörigen, steht FILUM der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes zu ihrer Vorbehaltsware im angegebenen Zeitpunkt zu. Arbeitet der Käufer mit einer Factoring-Bank im echten Factoring zusammen, gilt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der von FILUM gelieferten Vorbehaltsware nur, wenn der Faktor einer vereinbarten Abtretung des Anspruches auf Auszahlung des Factoring-Erlöses vorher seine Zustimmung erteilt hat. Anderenfalls ist eine Abtretung verboten und eine Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt durch den Käufer ausgeschlossen. Der Käufer tritt bereits jetzt seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Faktor aus dem Verkauf von Weiterveräußerungsforderungen, soweit sie die von FILUM gelieferten Waren betreffen, an FILUM ab. Der Käufer verpflichtet sich, diese Abtretung dem Faktor anzuzeigen und ihn anzuweisen, nur an FILUM zu bezahlen. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen der Waren von FILUM zugunsten Dritter – insbesondere Banken – und darüber hinaus, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von FILUM. Betreiben Dritte die Zwangsvollstreckung dem Käufer gegenüber, verpflichtet sich der Käufer, FILUM hiervon unverzüglich unter Angabe von Gläubigeranschrift, Datum und Umfang der Pfändungsmaßnahmen sowie der einschlägigen Aktenzeichen zu unterrichten und ihr durch Übergabe notwendiger Beläge und Unterlagen die Möglichkeit der Ergreifung notwendiger Maßnahmen zu eröffnen; er hat auch sämtliche sonst notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, um die Durchsetzung von Rechten Dritter gegenüber zu ermöglichen. Wahlweise kann FILUM bei Zahlungsverzug des Käufers die sofortige Herausgabe von Vorbehaltswaren verlangen. Eine solche Aufforderung gilt nicht als Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn dieser nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt wird durch Einstellung von Forderungen in laufende Rechnung, Saldoziehungen und deren Anerkennung nicht berührt. Der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt bleibt, insbesondere auch bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel, bis zur Einlösung des Zahlungsversprechens durch Eingang bei FILUM aufrechterhalten. Die Käufer sind also verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers bei Verkauf der Ware auf Kredit zu sichern. Die in diesem Rahmen gewährten Abtretungen nimmt FILUM hiermit an. Ungeachtet der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung solange berechtigt, als er seine Verpflichtungen gegenüber FILUM nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für FILUM vor, ohne dass für sie daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Käufer gehörigen Waren, steht FILUM der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltswaren zu der übrigen verarbeiteten Ware im Zeitpunkt der Durchführung dieser Maßnahmen zu. Erwirbt der Käufer Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Abnehmer der Lieferantin im Verhältnis des Wertes der zu verarbeitenden bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Sache Miteigentum einräumt und dass der Käufer diesen Anteil unentgeltlich für FILUM aufbewahrt. Wird die Vorbehaltsware gemeinsam mit anderen Waren, gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt diese Vereinbarung nur in Höhe der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Zwangsvollstreckungen Dritter an Vorbehaltsware hat der Käufer FILUM unverzüglich unter Übergabe der zu einer Intervention notwendigen Unterlagen mitzuteilen. Übersteigt der Wert der zu sichernden Forderungen die Forderungen von FILUM um mehr als 20% oder mehr, muss FILUM auf Verlangen solche Sicherungen nach ihrer Wahl dem Käufer beigeben. Der Käufer hat solche Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer, Einbruch und Diebstahl und Transportschäden zu versichern. Bei Vermögensverfall ist er verpflichtet, unverzüglich mitzuwirken, dass Waren, die FILUM gehören, herausgegeben, zu mindestens aber im Lager des Käufers sichergestellt, gesondert bezeichnet und entsprechend verwaltet werden. Verfügungen hierüber darf der Käufer nur im Einverständnis mit FILUM vornehmen.
12. Schlussbemerkungen: a) Nach ihrer Wahl ist FILUM zur Klageerhebung auch an dem für den Sitz der Firma des Käufers, insbesondere eines ausländischen Bestellers oder Käufers zuständigen Gericht berechtigt. b) Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarungen unwirksam oder nichtig sein, gelten die übrigen Bestimmungen weiter. Der Käufer verpflichtet sich, zur Erstellung von Ersatzbestimmungen, die gültig sind, mitzuwirken.